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Dr. Tamm

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Lebensversicherung

 

Im Bereich der Lebensversicherung stellen sich sicherlich die unterschiedlichsten Fragen. Besonders aktuell und relevant ist jedoch die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte zur Vorschrift des § 5 a VVG alte Fassung, auf die an dieser Stelle kurz eingegangen werden soll.

Widerruf/ Widerspruch Lebensversicherung - BGH-Urteil vom 07.05.2014

Bereits am 07.05.2014 wurde durch den Bundesgerichtshof entschieden, dass Versicherten, die vom Versicherer bei Abschluss des Vertrages nicht oder nicht ordnungsgemäß über die Möglichkeit eines Widerspruchs aufgeklärt wurden, ein “ewiges Widerspruchsrecht” zusteht.  Selbst wenn der Vertrag bereits gekündigt wurde, ist in diesen Fällen noch immer ein Widerspruch möglich. Angesichts niedriger Renditen kann es für viele Versicherungsnehmer interessant sein, diese Möglichkeit zu nutzen, denn über einen Widerspruch erhält der Versicherungsnehmer mehr Geld als lediglich den Rückkaufswert. Bevor man aber einen solchen Widerspruch erklärt, sollte man sich sorgfältig beraten lassen, denn nicht immer ist es ratsam, diesen Weg zu gehen, z.B. wenn der Vertrag auch eine Absicherung für den Fall einer Berufsunfähigkeit enthält.

Die Entscheidung des BGH betrifft Lebens– und Rentenversicherungsverträge, die im Zeitraum 1994 bis 2007 nach dem so genannten Policenmodell geschlossen wurden. Auch fondsgebundene Versicherungsverträge fallen unter diese Rechtsprechung. Ist der Widerspruch wirksam, so erhält der Versicherungsnehmer seine eingezahlten Prämien abzüglich eines Risikoanteils zurück. Weitere Positionen sind - entgegen der von manchem Versicherer vertretenen Ansicht - in der Regel nicht in Abzug zu bringen. Darüber hinaus erhält der Versicherungsnehmer jedoch auch Zinsen auf das eingezahlte Kapital, das vom Versicherer aufgrund des Widerspruchs ausgezahlt werden muss. Der BGH hat Anfang November 2015 hohe Hürden für den Versicherungsnehmer aufgestellt, wenn es um den von ihm zu führenden Nachweis geht, in welcher Höhe der Versicherer Zinsen vereinnahmt, also Nutzungen gezogen hat, die er an den Versicherungsnehmer herauszugeben hat.

in einer Vielzahl von veröffentlichten Entscheidungen scheiterte der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen an einem unzureichenden Vortrag des Versicherungsnehmers. Versicherungsnehmer sollten daher gut überlegen, an wen sie sich wenden, wenn es um eine Beratung zu dieser Problematik geht. Derzeit bieten eine ganze Anzahl unterschiedlicher Anbieter, deren Seriosität zum Teil bezweifelt werden mag, ihre Beratung zu diesem Thema an. Angesichts der aus den Veröffentlichungen der Gerichte ersichtlichen hohen Zahl von gescheiterten Klagen kann nur angeraten werden, sich direkt an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden, anstatt womöglich an einen Verein, der diese Thematik als Geschäftsfeld für sich entdeckt hat und großformatig auf Finanzinformationsseiten für sich wirbt.

Hier erhalten Sie ergänzende Informationen über die von Dr. Tamm geleisteten Fortbildungen.

 

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